Aktivrente

Aktivrente 2026: Bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei

Die Aktivrente auf einen Blick: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig weiter arbeitet, kann seit dem 1. Januar 2026 bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Sozialabgaben fallen weiterhin an, die Rente wird nicht gekürzt.

Arbeiten als Rentner war steuerlich lange unattraktiv: Jeder hinzuverdiente Euro landete auf dem Steuerbescheid. Mit der Aktivrente hat die Bundesregierung das geändert – als gezielten Anreiz gegen den Fachkräftemangel. Rente und Arbeiten lassen sich seit 2026 so lukrativ kombinieren wie nie. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wer die Voraussetzungen erfüllt, welche Abzüge bleiben, wie viel netto übrig bleibt – und was Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung beachten müssen.

Was ist die Aktivrente? Einfach erklärt

Definition: steuerfreier Arbeitslohn ab der Regelaltersgrenze

Die Aktivrente ist – anders als der Name vermuten lässt – keine neue Rentenart und keine Leistung der Deutschen Rentenversicherung. Sie ist ein Steuerbonus auf Arbeitslohn: Wer nach der Regelaltersgrenze weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, muss bis zu 2.000 Euro seines monatlichen Bruttolohns nicht versteuern.
Das Ziel: Erfahrene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen über die Regelaltersgrenze hinaus im Job bleiben. Für diese bedeutet das mehr Nettoauszahlung vom Brutto im Monat.

Das Aktivrentengesetz: § 3 Nr. 21 EStG, seit dem 1. Januar 2026 in Kraft

Rechtsgrundlage ist das Aktivrentengesetz,  welches im neuen § 3 Nummer 21 im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert ist. Es gilt seit dem 1. Januar 2026 und ist zunächst unbefristet – nach zwei Jahren will die Bundesregierung die Wirkung evaluieren. Verbindliche Antworten auf Detailfragen liefert das FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Aktivrente. Übrigens: Die ebenfalls diskutierte Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen ist ein separates Vorhaben und nicht Teil des Aktivrentengesetzes.

Wie funktioniert die Aktivrente? Der 2.000-Euro-Freibetrag im Detail

Monatsprinzip: 2.000 Euro pro Monat, maximal 24.000 Euro im Jahr

Der Freibetrag gilt pro Monat: Bis zu 2.000 Euro Bruttolohn bleiben steuerfrei, also maximal 24.000 Euro jährlich. Wichtig ist das Monatsprinzip: Wer in einem Monat nur 1.200 Euro verdient, kann die ungenutzten 800 Euro nicht in den nächsten Monat übertragen. Verdienen Sie mehr als 2.000 Euro, wird nur der übersteigende Betrag normal versteuert – eine Einkommensgrenze nach oben, ab der die Aktivrente komplett entfällt, gibt es nicht. Auch Teilzeit ist kein Hindernis: Entscheidend ist allein die Art der Beschäftigung, nicht der Stundenumfang.

Automatisch über den Lohnsteuerabzug – kein Antrag nötig

Muss ich die Aktivrente beantragen? Nein. Der Arbeitgeber berücksichtigt die Steuerbefreiung automatisch beim Lohnsteuerabzug, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen weder ein Formular ausfüllen noch das Finanzamt informieren.

Kein Progressionsvorbehalt: Ihr Steuersatz bleibt unberührt

In der Gesetzesberatung wurde ein Progressionsvorbehalt diskutiert – gekommen ist er nicht. Der steuerfreie Arbeitslohn erhöht also nicht den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte (§ 32b EStG greift nicht). Ihre Rente und weitere Einkünfte werden so besteuert, als gäbe es den Zuverdienst nicht. Zusätzlich wirkt der jährliche Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026), also 1.029 Euro monatlich. Effektiv wäre somit ein monatliches Gehalt in Höhe von 3.029 Euro (2026) steuerfrei.

Aktivrente und Steuererklärung: wann sie doch relevant wird

Grundsätzlich müssen Sie die Aktivrente nicht in der Steuererklärung angeben – der Arbeitgeber meldet die steuerfreien Beträge elektronisch über die Lohnsteuerbescheinigung. Relevant wird die Steuererklärung nur, wenn der Arbeitgeber den Freibetrag nicht oder nicht vollständig berücksichtigt hat, holen Sie sich die Steuervergünstigung nachträglich über die Veranlagung zurück.

Voraussetzungen: Wer bekommt die Aktivrente?

Regelaltersgrenze erreicht – ab dem Folgemonat gilt der Freibetrag

Die Aktivrente setzt voraus, dass Sie die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Der Freibetrag gilt aus Vereinfachungsgründen ab dem Monat, der auf das Erreichen folgt. Ein früherer Renteneintritt ändert daran nichts: Vor der Regelaltersgrenze gibt es die Aktivrente nicht.

Geburtsjahrgang Regelaltersgrenze
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre + 2 Monate
1960 66 Jahre + 4 Monate
1961 66 Jahre + 6 Monate
1962 66 Jahre + 8 Monate
1963 66 Jahre + 10 Monate
ab 1964 67 Jahre

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im ersten Dienstverhältnis

Begünstigt ist nur Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG) – also ein reguläres Anstellungsverhältnis, ob in Vollzeit oder Teilzeit. Im Lohnsteuerabzug darf die Aktivrente zudem nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden, im Regelfall dem ersten (Steuerklassen I bis V).

Kein Rentenbezug nötig

Überraschend für viele: Sie müssen keine Rente beziehen, um zu profitieren. Auch wer den Rentenbeginn aufschiebt und einfach weiterarbeitet, bekommt den Freibetrag – und sichert sich zusätzlich einen Rentenzuschlag (dazu unten mehr).
Checkliste – diese drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Regelaltersgrenze erreicht (Freibetrag ab dem Folgemonat)
  2. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – kein Minijob, keine Selbstständigkeit
  3. Nutzung im ersten Dienstverhältnis (bei Steuerklasse VI: Bestätigung, dass kein anderer Arbeitgeber den Freibetrag anwendet)

Wer profitiert nicht? Selbstständige, Beamte, Minijob & Frührentner

Selbstständige und Freiberufler: warum sie leer ausgehen

Die Aktivrente für Selbstständige gibt es nicht: Gewinneinkünfte von Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Landwirten sind nicht begünstigt, weil das Gesetz ausschließlich Arbeitslohn erfasst. Wer allerdings neben der Selbstständigkeit eine sozialversicherungspflichtige Anstellung aufnimmt, kann für diesen Lohn den Freibetrag nutzen.

Beamte und Pensionäre: die Ausnahme für Ruhestandsbeamte

Aktive Beamte scheiden aus – ihnen fehlt die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Für Pensionäre gilt aber eine wichtige Ausnahme: Nimmt ein Ruhestandsbeamter nach der Regelaltersgrenze eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in der Privatwirtschaft auf, profitiert er wie jeder andere Arbeitnehmer. Die Pension selbst bleibt normal steuerpflichtig.

Minijob und Aktivrente: der Minijob selbst zählt nicht

Der pauschal besteuerte Verdienst in einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) fällt nicht unter die Aktivrente. Er ist für Rentner allerdings ohnehin weitgehend abgabenfrei. Wer mehr will, kombiniert: Ein sozialversicherungspflichtiger Job nutzt den Aktivrente-Freibetrag, ein Minijob daneben bleibt wie gewohnt möglich.

Frührentner und Rente mit 63: erst ab der Regelaltersgrenze

Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht – etwa die „Rente mit 63″ für besonders langjährig Versicherte – muss sich gedulden: Die Aktivrente gilt für Frührentner erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze, dann aber automatisch ab dem Folgemonat. Bis dahin ist der Hinzuverdienst voll steuerpflichtig (immerhin: Hinzuverdienstgrenzen gibt es bei Altersrenten seit 2023 nicht mehr). Ein früherer Bezug von Teilrente oder Vollrente schadet später nicht.

Personengruppe Aktivrente?
Angestellte ab Regelaltersgrenze (mit oder ohne Rentenbezug) Ja
Frührentner (z. B. Rente mit 63) vor der Regelaltersgrenze Nein – erst ab Regelaltersgrenze
Minijobber Nein – nur svpfl. Beschäftigung zählt
Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende Nein
Aktive Beamte Nein
Ruhestandsbeamte/Pensionäre mit svpfl. Job Ja

Steuern und Sozialversicherung: Diese Abzüge bleiben trotz Aktivrente

„Steuerfrei“ heißt nicht „abgabenfrei“ – der wohl am häufigsten missverstandene Punkt der Aktivrente. Der Arbeitslohn bleibt sozialversicherungspflichtig, die Steuerbefreiung ändert daran nichts.

Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge fallen weiterhin an

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden weiterhin vom Lohn abgezogen – Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge wie üblich. Für beschäftigte Vollrentner gilt in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (14,0 Prozent zzgl. Zusatzbeitrag), weil kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht. Wer noch keine Rente bezieht, zahlt den allgemeinen Satz (14,6 Prozent) plus den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz und behält den Krankengeldanspruch. Auf die Beiträge, die Sie auf die Rente selbst zahlen, hat der Zuverdienst keinen Einfluss.
Auch privat Krankenversicherte können die Aktivrente nutzen: Der Krankenversicherungsstatus ist laut Bundesfinanzministerium „unmaßgeblich“. Entscheidend ist allein die abhängige Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge abführt. Die PKV-Beiträge laufen unverändert weiter – inklusive Arbeitgeberzuschuss.

Renten- und Arbeitslosenversicherung: versicherungsfrei – mit lohnender Option

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze versicherungsfrei – diese Abgaben entfallen für Sie (der Arbeitgeber zahlt seine Anteile weiter). Sie können jedoch auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten: Dann fließen weiter eigene Rentenversicherungsbeiträge, die Ihre Rente zusätzlich erhöhen – ein oft unterschätztes Rentenplus, das auch die Deutsche Rentenversicherung in ihrem Aktivrente-FAQ erläutert.

Beispielrechnung: 2.000 Euro brutto – was bleibt als Nettoauszahlung?

Position Betrag
Bruttolohn 2.000,00 €
Lohnsteuer (Aktivrente, § 3 Nr. 21 EStG) 0,00 €
Krankenversicherung (7,0 % + ½ Zusatzbeitrag 1,45 %) −169,00 €
Pflegeversicherung (1,8 %) −36,00 €
Nettoauszahlung 1.795,00 €

Annahmen: Vollrentner nach Regelaltersgrenze, gesetzlich versichert (durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %), Elterneigenschaft (1 Kind), keine freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge, Werte 2026.

Rund 90 Prozent des Bruttolohns kommen als Nettoauszahlung an. Ohne die Steuerbefreiung würde derselbe Lohn zusammen mit der Rente voll besteuert – je nach persönlichem Steuersatz wären das schnell mehrere hundert Euro weniger im Monat.

Aktivrente in der Lohnabrechnung: Das müssen Arbeitgeber wissen

Für Arbeitgeber ist die Aktivrente Chance und Pflicht zugleich: Sie macht Stellenangebote für erfahrene Kräfte attraktiver – und sie muss in der Entgeltabrechnung korrekt umgesetzt werden.

Lohnsteuerabzug und ELStAM: so wird der Freibetrag technisch berücksichtigt

Der Freibetrag ist im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden, sobald die Voraussetzungen vorliegen – der Arbeitgeber prüft Alter und Beschäftigungsstatus und stellt den Lohn bis 2.000 Euro monatlich steuerfrei. Die steuerfreien Beträge werden in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Eine moderne Lohnsoftware bildet das ab – entscheidend ist, dass die Stammdaten (Geburtsdatum, Regelaltersgrenze, erstes Dienstverhältnis) sauber gepflegt sind.

Bestätigungspflicht bei Steuerklasse VI und mehreren Dienstverhältnissen

Die Aktivrente darf nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden. Möchte ein Arbeitnehmer den Freibetrag ausnahmsweise in einem Zweitjob mit Steuerklasse VI geltend machen, muss er dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass kein anderes Dienstverhältnis die Steuerbefreiung bereits berücksichtigt. Diese Bestätigung gehört zu den Entgeltunterlagen.

SV-Meldungen und Beitragsberechnung: was sich ändert – und was nicht

Sozialversicherungsrechtlich ändert die Aktivrente wenig: Die Beschäftigung bleibt meldepflichtig, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge laufen normal weiter, in Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit mit fortbestehendem Arbeitgeberanteil. Einmalzahlungen und Zuschläge sind beitragsrechtlich wie gewohnt zu behandeln – die 2.000-Euro-Grenze ist eine reine Steuergrenze, keine Beitragsgrenze. Eine fachliche Vertiefung bietet der SV-Recht-Überblick der Techniker Krankenkasse.

Personalplanung: Rentner beschäftigen als Antwort auf den Fachkräftemangel

Für die Personalplanung ist die Aktivrente ein starkes Argument: Ausscheidende Fachkräfte lassen sich mit einem attraktiven Netto-Angebot halten, ohne dass der Arbeitgeber mehr Brutto zahlen muss. Gerade in Handwerk, Gastronomie und Praxen wird „Weiterarbeiten nach Renteneintritt“ damit vom Ausnahmefall zum Personalinstrument.

Tipp für Arbeitgeber: Sie möchten Beschäftigte über die Regelaltersgrenze hinaus halten und die Aktivrente korrekt abrechnen? Als Spezialisten für Lohnabrechnung und Lohnbuchhaltung richten wir die Abrechnung Ihrer aktiven Rentner rechtssicher ein – und zeigen Ihnen mit unserer Nettolohnoptimierung, wie Sie auch für die übrige Belegschaft mehr Netto vom Brutto herausholen.

Aktivrente, Flexirente oder Minijob? Hinzuverdienst zur Rente im Vergleich

Hinzuverdienst vor der Regelaltersgrenze: Frührente und Erwerbsminderungsrente

Auch vor der Regelaltersgrenze ist der Hinzuverdienst zur Rente längst flexibler geworden: Seit 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr – Frührentner dürfen unbegrenzt dazuverdienen, versteuern den Lohn aber ganz normal. Nur bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin individuelle Grenzen. Die Aktivrente setzt hier den steuerlichen Schlusspunkt: volle Flexibilität plus Steuerfreiheit, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Vergleichstabelle: Aktivrente, Flexirente & Minijob im Überblick

Aktivrente Vorgezogene Rente + Job (Flexirente) Minijob im Ruhestand
Ab wann? Ab Regelaltersgrenze Ab Rentenbeginn (z. B. 63) Jederzeit
Steuer Bis 2.000 €/Monat steuerfrei Voll steuerpflichtig Pauschalsteuer (trägt i. d. R. der Arbeitgeber)
Verdienstgrenze Keine (nur Freibetrag gedeckelt) Keine seit 2023 603 €/Monat (2026)
Sozialabgaben Arbeitnehmer KV (ermäßigter Beitragssatz) KV (ermäßigter Beitragssatz) Keine (RV-Befreiung möglich)
Wirkung auf die Rente Keine Kürzung; freiwillige Beiträge erhöhen Keine Kürzung; Beiträge erhöhen spätere Rente Praktisch keine

Alternative Rentenzuschlag: 0,5 Prozent pro Monat für Aufschieber

Wer die Rente nach der Regelaltersgrenze gar nicht erst abruft und weiterarbeitet, erhält beim späteren Rentenbeginn einen Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat – aufs Jahr gerechnet 6 Prozent dauerhaft höhere Rente. In Kombination mit der Aktivrente wird das Aufschieben doppelt attraktiv: steuerfreier Lohn heute, höhere Rente morgen.

Lohnt sich die Aktivrente? Drei Beispiele

Beispiel 1 – Teilzeit nach dem Renteneintritt: Eine Bürokauffrau (67) bezieht Rente und arbeitet für 1.600 Euro brutto in Teilzeit weiter. Ihr Lohn bleibt komplett lohnsteuerfrei; nach KV- und PV-Beiträgen bleiben ihr rund 1.436 Euro netto – zusätzlich zur Rente.

Beispiel 2 – Vollzeit mit aufgeschobener Rente: Ein Elektromeister (Jahrgang 1960) hat seine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 4 Monaten erreicht, arbeitet für 4.200 Euro brutto weiter und schiebt die Rente auf. 2.000 Euro sind steuerfrei, nur 2.200 Euro werden versteuert (ab hier greift dann auch der steuerliche Grundfreibetrag) – und seine spätere Rente wächst durch Zuschlag und weitere Beiträge deutlich.

Beispiel 3 – Minijob-Aufstockerin: Eine Rentnerin (68) tauscht ihren 603-Euro-Minijob gegen eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle mit 1.200 Euro brutto. Statt der Minijob-Grenze nutzt sie den Aktivrente-Freibetrag – fast eine Verdopplung des Zuverdienstes, weiterhin ohne Lohnsteuer.

Ob sich der Schritt individuell lohnt, hängt von Rentenhöhe, Krankenversicherung und Arbeitszeit ab. Ein erster Anhaltspunkt: Rechnen Sie Ihren Zuverdienst mit unserem Nettolohn-Rechner durch – oder lassen Sie sich von uns eine Beispielabrechnung erstellen.

Kritik an der Aktivrente: Pro und Contra

So populär die Aktivrente ist – unumstritten ist sie nicht. Ein ehrlicher Blick auf beide Seiten:

Dafür spricht:

  • Ein echter Anreiz, dem Arbeitsmarkt erfahrene Kräfte zu erhalten – mitten im Fachkräftemangel
  • Mehr Netto ohne höhere Lohnkosten: Beschäftigte und Arbeitgeber profitieren gleichermaßen
  • Weniger Bürokratie als frühere Modelle: keine Anträge, keine Verdienstgrenzen, automatische Umsetzung

Dagegen wird eingewandt:

  • Der Staat verzichtet auf erhebliche Steuereinnahmen – Kritiker wie Sozialverbände und Gewerkschaften sprechen von einem teuren Steuergeschenk mit Mitnahmeeffekten, da viele Begünstigte ohnehin weitergearbeitet hätten
  • Gerechtigkeitsfragen: Jüngere Beschäftigte zahlen auf denselben Lohn volle Steuern; Selbstständige und Minijobber gehen leer aus
  • ver.di und andere befürchten, dass günstige „aktive Rentner“ Druck auf reguläre Gehälter und Stellen ausüben könnten

Ob die erhoffte Beschäftigungswirkung die Kosten rechtfertigt, soll die gesetzlich vorgesehene Evaluation nach zwei Jahren zeigen.

FAQ – Häufige Fragen zur Aktivrente

Gilt die Aktivrente auch für Frührentner oder die Rente mit 63?

Nicht sofort. Vor der Regelaltersgrenze gibt es die Steuerbefreiung nicht – auch nicht bei vorgezogener Altersrente. Sobald Frührentner die Regelaltersgrenze erreichen, gilt der Freibetrag ab dem Folgemonat automatisch auch für sie.

Muss ich für die Aktivrente auf meine Rente verzichten?

Nein. Sie können Vollrente beziehen und zusätzlich steuerfrei verdienen. Ein Rentenbezug ist aber auch keine Bedingung: Wer die Rente aufschiebt und weiterarbeitet, profitiert ebenfalls – und erhält später einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent pro Aufschubmonat.

Ist die Aktivrente wirklich steuerfrei – und was ist mit Sozialabgaben?

Der Arbeitslohn ist bis 2.000 Euro monatlich lohnsteuerfrei, aber nicht abgabenfrei: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Sie nach der Regelaltersgrenze versicherungsfrei.

Bekomme ich weniger Rente, wenn ich die Aktivrente nutze?

Nein. Der steuerfreie Zuverdienst wird nicht auf die Rente angerechnet und führt zu keiner Kürzung. Im Gegenteil: Mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen können Sie Ihre Rente sogar weiter erhöhen.

Kann die Aktivrente dazu führen, dass ich mehr Steuern auf meine Rente zahle?

Nein. Der Gesetzgeber hat bewusst auf einen Progressionsvorbehalt verzichtet. Der steuerfreie Lohn erhöht weder den Steuersatz auf Ihre Rente noch auf andere Einkünfte.

Gilt die Aktivrente auch für Minijobs?

Nein. Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig und damit nicht begünstigt – sie bleiben aber parallel möglich. Steuerlich interessanter ist für viele der Wechsel in eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle.

Können Selbstständige oder Beamte die Aktivrente nutzen?

Selbstständige, Freiberufler und aktive Beamte nicht. Ruhestandsbeamte und Pensionäre profitieren jedoch, wenn sie nach der Regelaltersgrenze eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Auch Selbstständige können über eine zusätzliche Anstellung in den Genuss des Freibetrags kommen.

Muss ich die Aktivrente beantragen oder in der Steuererklärung angeben?

Weder noch. Der Arbeitgeber wendet die Steuerbefreiung automatisch im Lohnsteuerabzug an und meldet sie über die Lohnsteuerbescheinigung. Nur wenn das versäumt wurde, holen Sie sich den Vorteil über die Steuererklärung zurück.

Was passiert, wenn ich mehr als 2.000 Euro im Monat verdiene?

Dann bleibt der Freibetrag trotzdem voll erhalten: Die ersten 2.000 Euro sind steuerfrei, nur der darüberliegende Arbeitslohn wird normal versteuert. Eine Verdienstobergrenze, ab der die Aktivrente ganz entfällt, existiert nicht.

Was unterscheidet die Aktivrente von der Flexirente?

Die Flexirente (seit 2017) regelt flexible Renten- und Hinzuverdienstmodelle vor allem vor der Regelaltersgrenze – steuerlich ändert sie nichts. Die Aktivrente setzt nach der Regelaltersgrenze an und macht den Lohn bis 2.000 Euro monatlich steuerfrei.

Gilt der Freibetrag auch für Ehrenamt und Übungsleiterpauschale?

Nein – die Aktivrente greift nicht, soweit Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind (z. B. Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale). Beides lässt sich aber nebeneinander nutzen, wenn es sich um verschiedene Tätigkeiten handelt.

Was müssen Arbeitgeber bei der Aktivrente beachten?

Arbeitgeber müssen den Freibetrag im Lohnsteuerabzug berücksichtigen, die steuerfreien Beträge in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen und bei Steuerklasse VI die Bestätigung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen nehmen. Beitrags- und melderechtlich läuft die Beschäftigung weitgehend wie gewohnt.

Fazit: Arbeiten im Ruhestand lohnt sich endlich

Die Aktivrente macht aus dem Hinzuverdienst zur Rente ein rundum attraktives Modell: bis zu 24.000 Euro steuerfreier Arbeitslohn im Jahr, keine Anträge, keine Rentenkürzung, kein Progressionsvorbehalt. Rentnerinnen und Rentner behalten deutlich mehr netto – und Arbeitgeber gewinnen ein starkes Argument, um erfahrene Fachkräfte zu halten. Wichtig bleibt die saubere Umsetzung in der Lohnabrechnung: von der Prüfung der Voraussetzungen über ELStAM bis zur Lohnsteuerbescheinigung. Genau dabei unterstützen wir Sie – sprechen Sie uns an.
Stand: Juli 2026. Grundlage: Aktivrentengesetz (§ 3 Nr. 21 EStG), FAQ des Bundesfinanzministeriums und der Deutschen Rentenversicherung. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.